Häufig gestellte Fragen zum Thema EOP
I. Rechtliches/Grundlegendes
Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) regelt die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen, so auch die Praxiselemente in der Lehrerausbildung (§ 12).
Die Lehramtszugangsverordnung (LZV) definiert die Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst, der zweiten Phase der Lehrerausbildung. Neben den Vorschriften zum Lehramtsstudium für die Bachelor-/Master-Studiengänge sind darin die Kompetenzen und Standards zum EOP (§ 7) enthalten.
Der Praxiselementeerlass (Runderlass) regelt die Durchführung der Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen.
Wichtige Informationen und Anregungen für die schulische Begleitung von Praktikantinnen und Praktikanten im EOP sind in einer Handreichung (digital und PDF) zusammengefasst. Weitere wichtige standortspezifische Informationen finden sich auf den universitären Webseiten zum EOP.
Die Praktikantinnen und Praktikanten haben alle Regelungen zu beachten, die für die Schule und den Unterricht gelten. Die Weisungen der Schulleitung, der Ausbildungsbeauftragten und der Ausbildungslehrkräfte sind zu befolgen (Nr. 3 Abs. 4 Praxiselementeerlass).
Unentschuldigte Abwesenheit oder das Nichtbeachten von Regelungen der Schule kann in schwerwiegenden Fällen zur vorzeitigen Beendigung des Praktikums durch die Schulleitung im Benehmen mit der Hochschule führen (Nr. 3 Abs. 3 Praxiselementeerlass).
Ja. Vor Aufnahme des Praktikums legen die Praktikantinnen und Praktikanten der Schule eine Bescheinigung über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht vor. Sie sind bezüglich aller schulischen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit gegenüber externen Dritten verpflichtet (Nr. 3 Abs. 4 Praxiselementeerlass). Die Studierenden finden die Formulare auf den Webseiten ihrer Universität. Die Bescheinigungen werden von der Schule aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen gelten die Regelungen der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (BASS 10-41 Nr. 6.1) sowie die Richtlinien für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten bei Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung (BASS 10-48 Nr. 4) entsprechend (Nr. 3 Abs. 4 Praxiselementeerlass).
Im Rahmen des Eignungs- und Orientierungspraktikums besteht für die Praktikantinnen und Praktikanten gesetzlicher Unfallschutz gemäß § 2 SGB VII (Nr. 3 Abs. 6 Praxiselementeerlass). Auch Praktikantinnen und Praktikanten tragen Haftungsrisiken für den Fall, dass sie der Schule oder Dritten einen Schaden zufügen. Es ist daher sinnvoll, dass sie einen Haftpflichtversicherungsschutz begründen, der ihre persönliche Haftung gegenüber der Schule und Dritten während der Dauer des Praktikums abdeckt. Praktikantinnen und Praktikanten, die bereits über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, sollten diesen hinsichtlich des Versicherungsumfangs überprüfen lassen.
Vor Aufnahme des Praktikums legen die Praktikantinnen und Praktikanten der Schule eine Bescheinigung über die Belehrung zu § 35 Infektionsschutzgesetz vor (Nr. 3 Abs. 4 Praxiselementeerlass). Die Studierenden finden die Formulare auf den Webseiten ihrer Universität. Diese Bescheinigungen werden von der Schule aufbewahrt (Nr. 3 Abs. 4 Praxiselementeerlass; zu den Aufbewahrungsfristen siehe Ausführungen zur Verschwiegenheit).
Vor Aufnahme des Praktikums legen die Praktikantinnen und Praktikanten der Schule einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern insb. durch Vorlage eines Impfpasses oder den Nachweis über eine bestehende Immunität gegenüber Masern oder den Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masernimpfung vor (§ 20 Abs. 9 IfsG).
Es gelten für Praktikantinnen und Praktikanten die Regelungen, die auch für Lehrkräfte gelten. Für eine schwangere oder stillende Praktikantin ist durch die Schulleitung der Schule, an der die Praktikantin eingesetzt wird, eine Gefährdungsbeurteilung für den schulischen Einsatzbereich zu erstellen. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung sind die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Praktikantin und ihres Kindes zu treffen. Das Verfahren und die Einbeziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes richten sich nach den jeweils aktuellen Handlungsempfehlungen, die das Ministerium für Schule und Bildung für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bei schwangeren Lehrerinnen veröffentlicht (Nr. 3 Abs. 7 Praxiselementeerlass).
Nein, für das EOP benötigen Studierende kein Führungszeugnis. Dieses benötigen sie erst zum Praxissemester.