Häufig gestellte Fragen zum Thema Staatsprüfung für alle LAA, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Mai 2023 aufgenommen haben (Stand: 24.04.2024)
1. Grundsätzliche Fragen zur Staatsprüfung
Die Ordnung für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung (OVP) regelt die zweite Phase der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen. Sie legt die verbindlichen Ziele des Vorbereitungsdienstes fest und beschreibt die Kompetenzerwartungen an Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zum Ende des Vorbereitungsdienstes in der Anlage 1.
Die aktuelle Fassung der OVP finden Sie hier.
Das ZfsL und die Ausbildungsschule beurteilen den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Endnote abschließt. Der Notenmittelwert beider Langzeitbeurteilungen muss mindestens ‚ausreichend‘ (4,00) sein, damit der Prüfungstag durchgeführt werden kann.
Die Langzeitbeurteilung des ZfsL basiert auf den Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder. Die schulische Langzeitbeurteilung basiert auf den Beurteilungsbeiträgen der ausbildenden Lehrkräfte sowie auf den Beobachtungen der Schulleitung.
Am Prüfungstag werden zwei Unterrichtspraktische Prüfungen durchgeführt, für die jeweils eine Schriftliche Arbeit vorgelegt werden muss. Nach jeder Prüfungsstunde findet ein etwa 10-minütiges Gespräch statt, in welchem der Prüfling zur gezeigten Stunde Stellung nehmen soll.
Den Abschluss des Prüfungstages bildet ein 60-minütiges Kolloquium.
Die Gewichtung der Leistungen kann dem folgenden Schaubild entnommen werden:
Mit dem Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres treten alle Prüflinge in das Prüfungsverfahren ein. Das Prüfungsamt informiert alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter schriftlich über die Folgen des Eintritts in das Prüfungsverfahren.
Möchte eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach Eintritt in das Prüfungsverfahren auf eigenen Antrag hin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, scheidet er oder sie zugleich aus dem Prüfungsverfahren aus. Die Staatsprüfung gilt dann als nicht bestanden.
Ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren ist nur möglich, wenn ein schwerwiegender Grund angegeben werden kann - etwa eine schwere, längerfristige Erkrankung oder ein unvorhersehbarer persönlicher Schicksalsschlag - der es unzumutbar erscheinen lässt, die Prüfung durchzuführen.
Eine Erkrankung an sich berechtigt nicht zum Rücktritt vom Prüfungsverfahren, da krankheitsbedingte Fehlzeiten durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausgeglichen werden können.
Das Prüfungsamt prüft die Anträge individuell. Dieses Verfahren ist unabhängig von einer Entscheidung der jeweiligen Ausbildungsbehörde, ob „wichtige Gründe“ für eine Entlassung aus dem VD vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 5 f.).
Schwerbehinderten Prüflingen kann auf Antrag ein Nachteilsausgleich in der Ausbildung und Prüfung eingeräumt werden. Bemerkungen über in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche werden nicht in das Zeugnis aufgenommen.
Ein Nachteilsausgleich muss vom Prüfling spätestens mit Eintritt in das Prüfungsverfahren beim Prüfungsamt beantragt werden. Dabei ist der Dienstweg über das Seminar einzuhalten.
Der Maßstab für die zu erbringenden Prüfungsleistungen bleibt jedoch auch bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs erhalten (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 7) sowie in den Hinweisen zu den Langzeitbeurteilungen für Schulen (S. 9 f.) / für ZfsL (S. 9 f.).
2. Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen
Die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL beurteilen Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes und orientieren sich an den Kompetenzen und Standards, die in der Anlage 1 zur OVP ausgewiesen sind.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt die Langzeitbeurteilung auf der Grundlage eigener Beobachtungen sowie auf der Basis der Beurteilungsbeiträge der ausbildenden Lehrkräfte. Die ZfsL-Leitung erstellt keine eigene Beurteilung. Sie bestätigt durch ihre Unterschrift jedoch die Richtigkeit der Langzeitbeurteilung, die auf den Beurteilungsbeiträgen der beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder basiert.
Die Langzeitbeurteilungen benoten die Fächer bzw. Fachrichtungen oder Lernbereiche, in denen die Ausbildung erfolgte mit einer ganzen Note. Wird in einem Fach die Note ‚mangelhaft‘ oder ‚ungenügend‘ vergeben, lautet die Endnote der Langzeitbeurteilung ebenfalls ‚mangelhaft‘ oder ‚ungenügend‘.
Als Endnoten kommen auch Zwischennoten (1,5 / 2,5 / 3,5) in Frage.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zu den Langzeitbeurteilungen für Schulen (S. 4 ff.) / für ZfsL (S. 4 ff.).
Die Beurteilungsbeiträge der Schule und des ZfsL bewerten die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Maßstab der Bewertung sind die in der Anlage 1 zur OVP benannten Kompetenzen und Standards.
Während die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder mit einer Note für das jeweilige Ausbildungsfach abschließen, werden in den schulischen Beurteilungsbeiträgen keine Noten vergeben.
Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen pro Fach in der Regel fünf Unterrichtsbesuche durch. Es finden also durchschnittlich insgesamt 10 Unterrichtsbesuche statt. In begründeten Ausnahmefällen – z.B. im Falle eines größeren Unterstützungsbedarfs – kann von dieser Regel abgewichen werden.
Im Rahmen der Ausbildung des Lehramts an Grundschule werden die Unterrichtsbesuche entsprechend des jeweiligen Ausbildungsbedarfs der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf die Fächer Deutsch, Mathematik und das dritte Fach verteilt.
Findet die Ausbildung in nur einem Fach statt, ist der Beurteilungsbeitrag ebenfalls in der Regel auf der Basis von 10 Unterrichtsbesuchen zu erstellen.
Die Anzahl der Unterrichtsbesuche durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ist durch die OVP nicht vorgegeben. Die Unterrichtsbesuche können nach eigenem Beurteilungsermessen durchgeführt werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zu den Langzeitbeurteilungen für Schulen (S. 6) / für ZfsL (S. 5 f.).
Wechselt die ausbildende Lehrkraft bzw. die Seminarausbilderin oder der Seminarausbilder, muss unverzüglich ein Beurteilungsbeitrag erstellt werden, damit die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter lückenlos dokumentiert wird.
Bei einem Wechsel der Schulleitung muss ebenfalls umgehend eine Langzeitbeurteilung erstellt werden.
Nachfolgend erstellte Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder müssen immer bereits vorliegende Beurteilungsbeiträge berücksichtigen und in Kenntnis dieser erstellt werden. Dies gilt auch für die Langzeitbeurteilungen der Schule. Auch hier müssen bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen berücksichtigt werden.
Der zuletzt erstellte Beurteilungsbeitrag des Seminars bzw. die zuletzt vorliegende Langzeitbeurteilung der Schule bzw. des ZfsL muss von den beurteilenden Personen in das entsprechende Feld des Formulars (Bereits vorliegende Beurteilungsbeiträge / Bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen) eingetragen werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zu den Langzeitbeurteilungen für Schulen (S. 5 sowie S. 9) / für ZfsL (S. 6.).
Vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung muss der Schulleiter oder die Schulleiterin der oder dem Ausbildungsbeauftragten eine Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Dies muss mit dem entsprechenden Datumsvermerk auf dem Formular zur Langzeitbeurteilung festgehalten werden (Stellungnahme eingeholt am…).
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zu den Langzeitbeurteilungen für Schulen (S. 6 f.).
Um einen möglichst großen Ausbildungszeitraum beurteilen zu können, sollen die Langzeit-beurteilungen der Schulen und des ZfsL nicht vor dem Ende des 15. Ausbildungsmonats erstellt werden.
Dem Prüfungsamt müssen die Langzeitbeurteilungen spätestens 3 Wochen vor dem individuellen Prüfungstermin vorliegen. Dies bedeutet, dass der Prüfling in der Regel 4 Wochen vor dem Prüfungstermin ein Exemplar der Langzeitbeurteilung vom Schulleiter oder von der Schulleiterin erhält. Zwei weitere Exemplare müssen umgehend an das ZfsL weitergeleitet werden.
Handelt es sich um eine Langzeitbeurteilung, die am Ende des Wiederholungszeitraums erstellt wird, ist darauf zu achten, dass mindestens 5 von 6 Verlängerungsmonaten bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Die 3-Wochen-Frist gilt vor diesem Hintergrund im Verlängerungszeitraum nicht, d.h. die Langzeitbeurteilungen können dem Prüfungsamt in diesen Fällen später vorgelegt werden. Die Beteiligten sprechen sich hier im Einzelfall ab.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zu den Langzeitbeurteilungen für Schulen (S. 7 ff.) / für ZfsL (S. 7 ff.).
Die zu erstellenden Langzeitbeurteilungen sind in den Bewertungsmaßstäben und in der äußeren Form weitgehend gleich, unterscheiden sich jedoch in der Erstellung (§ 16 OVP). Die Langzeitbeurteilungen beruhen immer auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern.
Die Langzeitbeurteilungen von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern (Lehramt Sonderpädagogische Förderung), die an zwei Schulen ausgebildet werden, erstellt die Schulleiterin/der Schulleiter der Stammschule. Die andere Schule verfasst einen von der Ausbildungslehrerin/dem Ausbildungslehrer und der Schulleiterin/dem Schulleiter unterzeichneten Beurteilungsbeitrag. Dieser Beitrag findet Mitberücksichtigung in der Langzeitbeurteilung der Stammschule.
Lehrkräfte in Ausbildung beginnen ihren Vorbereitungsdienst mit einer 6-monatigen Eingangsphase, die nicht beurteilt wird. Nach Abschluss dieser Eingangsphase setzen die LiA ihre Ausbildung gemeinsam mit den grundständigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern fort. Sie erhalten für diesen zweiten (18-monatigen) Ausbildungsabschnitt also genau wie diese Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL. Bei der Erstellung der Beurteilungen für die LiA muss demnach beachtet werden, dass die ersten 6 Monate beurteilungsfrei durchlaufen wurden. So beginnt der Beurteilungszeitraum bei Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zum 01.11. eines Jahres also am 01.05. des Folgejahres.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zu den Langzeitbeurteilungen für Schulen (S. 11) / für ZfsL (S. 11).
3. Unterrichtspraktische Prüfungen
Da die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Rahmen der Staatsprüfung unter Beweis stellen sollen, dass sie unterschiedliche Schulstufen ihres jeweiligen Lehramtes erfolgreich unterrichten können, müssen die Unterrichtspraktischen Prüfungen in unterschiedlichen Jahrgangsstufen oder Bildungsgängen durchgeführt werden.
Die folgende Übersicht gibt an, in welcher Schulstufe jeweils eine Prüfungsstunde stattfinden muss:
Lehramt an Grundschulen |
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Schuleingangsphase bzw. Klasse 1 oder 2
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Klasse 3 oder 4 |
Lehramt an Haupt-, Real, Sekundar- und Gesamtschulen |
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Klasse 5 oder 6
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Klassen 7 bis 10 |
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen |
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Klassen 5 bis 10 (G9) bzw. 5 bis 9 (G8)
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Klassen 11 bis 13 (G9) bzw. 10 bis 12 (G8)
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Lehramt an Berufskollegs |
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Lerngruppe, die einer der Anlagen A bis E zugehörig ist
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Lerngruppe, die einer anderen Anlage als der in der 1. UPP gewählten zugehörig ist |
Lehramt für sonderpädagogische Förderung |
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Die Prüfungsstunden werden in unterschiedlichen Bereichen gemäß der Struktur der jeweiligen Förderschule, ggf. im gemeinsamen Unterricht der Regelschule nach den o.a. Vorgaben, durchgeführt. |
Können diese Vorgaben aus schulorganisatorischen Gründen nicht eingehalten werden, muss dies schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Formblatt finden Sie hier.
Die Seminare im ZfsL genehmigen die Ausnahmefälle in eigener Verantwortung und geben eine Durchschrift der Genehmigung zur Prüfungsakte.
Für die Unterrichtspraktischen Prüfungen kommen nur die Fächer bzw. die sonderpädagogischen Fachrichtungen in Frage, in denen die Masterprüfung bzw. die Erste Staatsprüfung abgelegt wurde und in denen auch die Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgte.
Im Lehramt Grundschule ist laut § 22 (2) OVP im Regelfall eine UPP mit Anteilen der sprachlichen und mathematischen Grundbildung durchzuführen. Von dieser Vorgabe kann in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen werden, wenn die Gründe in der Schriftlichen Arbeit kurz dargelegt werden. Maßgeblich ist hierbei die Unterrichtspraxis an der jeweiligen Ausbildungsschule.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 16 ff.) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 16 f.).
Die Dauer der Unterrichtspraktischen Prüfungen beträgt in der Regel 45 Minuten. Bei einer Abweichung sollen die Prüfungsstunden 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
Überschreitet die an der Schule verbindliche Unterrichtseinheit diesen Rahmen, muss in der schriftlichen Arbeit ein „Beurteilungsfenster“ (Beginn und Ende der Unterrichtspraktischen Prüfung) verbindlich ausgewiesen sein. Dieses „Beurteilungsfenster“, das die Grundlage für die Bewertung durch den Prüfungsausschuss bildet, muss sich in einem Rahmen von 40 bis 60 Minuten bewegen.
Spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin müssen dem Prüfungsamt auf dem Dienstweg die Themen der Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Bezeichnungen der zugehörigen Unterrichtsreihen schriftlich mitgeteilt werden (Formblatt in vierfacher Ausfertigung).
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 8).
4. Prüfungskommission, Teilnahme von Gästen, zeitliche Struktur des Prüfungstages und Bewirtung
Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitz durch Schulaufsicht oder Schulleiterin bzw. Schulleiter oder
stellvertretende Schulleiterin bzw. stellvertretenden Schulleiter - zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder, von denen i.d.R. eine oder einer „bekannt“ ist, also an der Ausbildung beteiligt und von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter vorgeschlagen worden ist.
Jedes Prüfungsfach muss durch mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.
Personen mit dienstlichem Interesse (z.B. Schulleitung der Ausbildungsschule) können ohne Zustimmung des Prüflings als Gäste zugelassen werden. Bei Staatsprüfungen von Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann die Schwerbehindertenvertretung als Gast an der Prüfung teilnehmen.
Darüber hinaus dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen sowie des Landesprüfungsamtes an der Prüfung teilnehmen.
LAA, die ihre Prüfung noch nicht abgelegt haben, können einmalig mit Zustimmung der zu Prüfenden an den Unterrichtspraktischen Prüfungen und am Kolloquium teilnehmen, um Einblick in den Ablauf des Prüfungstages zu gewinnen. Die Teilnahme soll sich durchgehend auf alle Prüfungsteile beziehen.
Über die Teilnahme entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 9) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 9 f.).
Der zeitliche Ablauf des Prüfungstages richtet sich in erster Linie nach den an der Ausbildungsschule üblichen Zeiten für den Beginn der Unterrichtsstunden. Die erste Unterrichtspraktische Prüfung sollte in der Regel gegen 8.45 Uhr (2. Unterrichtsstunde) beginnen. Der Prüfungsausschuss legt den weiteren Ablauf des Prüfungstages unter Berücksichtigung des Beginns der Prüfungsstunden fest.
60 Minuten vor der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung sind dem Prüfungsausschuss die Schriftlichen Arbeiten für beide Fächer vorzulegen.
Die Anhörung der /des Ausbildungsbeauftragen der Schule findet ebenfalls vor der ersten UPP statt. Der Prüfling hat das Recht, an der Anhörung teilzunehmen.
Einzig Tee, Kaffee und Wasser sind als Verpflegung der Prüfungskommission zulässig, wenn diese Getränke durch die Schule gestellt werden.
Prüflinge dürfen an der Verpflegung der Prüfungskommission in keiner Weise beteiligt werden.
Die durch den Prüfungsausschuss selbst organisierte und selbst finanzierte Nutzung von Schulmensen oder Kiosken hingegen ist möglich.
5. Anhörung der Ausbildungsbeauftragten
Im Rahmen der Anhörung der bzw. des Ausbildungsbeauftragten sollen nur Aspekte angesprochen werden, die für den Prüfungstag von Bedeutung sind, etwa die aktuelle Situation der Klasse bzw. Lerngruppe, in der eine Prüfungsstunde durchgeführt wird oder besondere schulische Umstände, etwa Baulärm.
Aussagen zur Qualifikation des Prüflings bzw. zum Verlauf der Ausbildung dürfen nicht getroffen werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 8 f.).
6. Schriftliche Arbeiten
Grundsätzlich sollen die Schriftlichen Arbeiten das Ziel verfolgen, die Mitglieder des Prüfungs-ausschusses so umfassend zu informieren, dass zentrale Planungsentscheidungen verständlich und nachvollziehbar werden.
Die schriftliche Planung des Unterrichts sowie die Darstellung der längerfristigen Unterrichts-zusammenhänge sollen jeweils etwa 50 % des Umfangs der Schriftlichen Arbeit ausmachen.
Die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache ist zu beachten.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 11 ff. / S. 30 f.) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 11 ff.).
Das Deckblatt muss folgende Angaben enthalten:
- Name der Schule
- Name des Prüflings
- Datum der Prüfung
- Fach
- Beginn und Ende der Unterrichtspraktischen Prüfung
- Bezeichnung der Lerngruppen
- Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Klasse
- Ggf. Angaben zum Gemeinsamen Lernen (GL)
- Thema der Unterrichtsreihe/des Vorhabens
- Thema der Unterrichtspraktischen Prüfung
- Mitglieder des Prüfungsausschusses
Ein Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen sowie die Zusammenstellung aller benutzten Quellen und Hilfsmittel sind vorgeschrieben. Zitate aus Internetquellen sind durch URL und Angabe des Datums zu belegen. Alle Quellen müssen sorgfältig angegeben werden.
WICHTIG: Als Quellen gelten auch bereits vorliegende fremde und eigene schriftliche Planungen von Unterrichtsstunden oder Schriftliche Arbeiten!
Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot soll der Umfang von zehn Seiten bei vorgegebener Formatierung (pro Seite maximal 2.500 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Mindestschriftgröße 12 Punkt) nicht überschritten werden.
Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, Versicherung und Anhang zählen nicht zu den zehn Seiten, sind jedoch durchzunummerieren.
Eine Überschreitung des Umfangs kann zu einer Absenkung der Note führen.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 13 f.) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 14).
Am Ende einer Schriftlichen Arbeit müssen alle Prüflinge versichern, dass sie diese eigenständig verfasst haben und alle Entlehnungen – auch aus eigenen Arbeiten! – angegeben und kenntlich gemacht haben.
Die konkrete Formulierung lautet wie folgt:
Ich versichere, dass ich die vorliegende Schriftliche Arbeit eigenständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt habe. Alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen habe ich in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht. Das Gleiche gilt auch für beigegebene Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen. Anfang und Ende von wörtlichen Textübernahmen habe ich durch öffnende und schließende Anführungszeichen, sinngemäße Übernahmen durch direkten Verweis auf die Verfasserin oder den Verfasser gekennzeichnet.
Falls ich KI-gestützte Schreib- und Bildwerkzeuge verwendet habe, wurden die folgenden Regelungen von mir beachtet:
- Die entsprechenden Stellen sind ähnlich wie bei den anderen Quellen deutlich gekennzeichnet.
- Zitierweise: “Bei Herstellung dieses Textes [oder wahlweise Bildes oder des Programmiercodes etc.] wurde X [=Name des KI-gestützten Werkzeugs] eingesetzt. Mit folgenden Prompts [=Anweisungen oder Fragen an die KI] habe ich die KI gesteuert: 1., 2., …“ Dieser Hinweis ist am Ende des durch KI-gestützten Textabschnittes mit einer Fußnote anzugeben. Sind mehrere Abschnitte mit Hilfe text- oder bildgenerierender KI erstellt worden, sind die Angaben an den jeweiligen Stellen entsprechend zu vermerken.
- Die durch die KI generierten Ergebnisse (Prompt-Dialog mit der KI = KI-generierter Ursprungstext) werden ausgedruckt und dem Anhang beigefügt.
Die Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter listen unter Planungshilfen (S. 30 f.) Erschließungsfragen auf, die für die Anfertigung der Schriftlichen Arbeiten hilfreich sind.
Bewertungsaspekte für die Schriftlichen Arbeiten ergeben sich aus der OVP und aus den Anforderungen an das wissenschaftliche Arbeiten.
Folgenden Aspekte werden bei der Benotung berücksichtigt:
- Grad der selbstständigen Leistung
- Sachlicher Gehalt
- Einbindung der Prüfungsstunde in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge
- Sprachliche Form
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 15 f.) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 13 f.).
7. Gespräch nach der UPP und Bewertung der Prüfungsstunde
Nach jeder Unterrichtspraktischen Prüfung, aber noch vor ihrer Bewertung folgt noch ein Gespräch der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters mit dem Prüfungsausschuss von etwa 10 Minuten Dauer.
Ziel der Gespräche ist es, die Fähigkeit der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters zu ermitteln, Planung und Durchführung des Unterrichts miteinander in Beziehung zu setzen.
Die prinzipiell offen angelegten Gespräche dienen der Konkretisierung und kritischen Überprüfung von Planungs- und Durchführungsentscheidungen.
Mögliche Gesprächsgegenstände sind z.B.:
- ein Abgleich zwischen den formulierten Zielen und dem Lernertrag
- die Angemessenheit des Lernzuwachses sowie dessen Sicherung
- der Umgang mit eventuell aufgetretenen besonderen Unterrichtssituationen vor dem Hintergrund der Unterrichtsplanung
Für die Vorbereitung der Gespräche werden der Lehramtsanwärterin bzw. dem Lehramtsanwärter jeweils ca. 15 Minuten gewährt. Dem sollte die Ausbildungsschule nach Möglichkeit auch durch die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten Rechnung tragen.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 18 f.) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 17 f.).
Der Prüfungsausschuss bewertet nach dem Gespräch, ob und in welchem Maße bei der Unterrichtspraktischen Prüfung die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht wurden.
Bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen wird auch beurteilt, ob die Fähigkeit erkennbar geworden ist,
- komplexere unterrichtliche Situationen
- eigenständig und
- sachangemessen
- auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten.
Bewertet wird die tatsächlich gezeigte Leistung, nicht eine denkbare oder prinzipiell zugetraute Leistungsmöglichkeit. Bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen wird berücksichtigt, inwieweit der Prüfling in den Gesprächen in der Lage ist, die Qualität des eigenen Lehrens zu überprüfen.
Bei einer Unterrichtspraktischen Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgt die Bewertung nur mit einer Note unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungs-bezogenen Leistungen.
8. Kolloquium
Das Kolloquium ist ein an wissenschaftlichen Standards orientiertes Gespräch. Es dauert insgesamt 60 Minuten.
Im Kolloquium haben die Prüflinge die Aufgabe, ihren selbstverantworteten Kompetenzerwerbsprozess mit Rekurs auf wissenschaftliche Fundierung gegenüber der Prüfungskommission exemplarisch darzulegen und im Gespräch zu erläutern.
Das Kolloquium wird „materialfrei" durchgeführt, was bedeutet, dass die Prüflinge keine vorbereiteten Materialien verwenden dürfen, die außerhalb der Prüfungssituation erstellt wurden.
Der Prüfling eröffnet das Kolloquium durch einen ca. fünfminütigen Gesprächsimpuls. Dabei bezieht er sich auf den eigenen professionsbezogenen Entwicklungsprozess oder die Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen und kann Aspekte aus den Perspektivgesprächen berücksichtigen. Nach dem Einstieg durch den Prüfling nimmt die Prüfungskommission die Impulse der Reflexion in einem Gespräch auf, welches 15 bis 30 Minuten dauert.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 20 / S. 32 f.) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 19 ff.).
Folgende Leistungspunkte werden im Kolloquium bewertet:
- Komplexität der Problemdarstellung
- Sachlicher Gehalt der Ausführungen
- Folgerichtigkeit der Gedankenführung
- Eigenständigkeit des Urteils
- Kommunikationsfähigkeit
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (S. 20 ff.) sowie in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer (S. 21 f.).
9. Bestehen / Nichtbestehen der Staatsprüfung
Wenn alle aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, gilt die Staatsprüfung als bestanden:
- Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (4,00)
- Note UPP1 + Note UPP2 : 2 ergibt mindestens „ausreichend“ (4,00)
- Drei der vier folgenden Noten sind mindestens „ausreichend“ (4,00):
Endnote LZB Schule
Endnote LZB ZfsL
Note UPP / Fach 1
Note UPP / Fach 2
Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Prüfling informell das Ergebnis der Unterrichtspraktischen Prüfungen, der Schriftlichen Arbeiten, des Kolloquiums sowie das vorläufige Gesamtergebnis der Staatsprüfung mündlich mit.
Auf Wunsch des Prüflings können darüber hinaus auch die Niederschriften zu den einzelnen Prüfungsbestandteilen verlesen werden.
Wir weisen darauf hin, dass nur die schriftliche Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 34 (3) OVP rechtliche Gültigkeit besitzt.
Bei nicht bestandenen Staatsprüfungen wird der Vorbereitungsdienst generell um 6 Monate – gerechnet ab dem ursprünglichen Ende des Vorbereitungsdienstes – verlängert.
In Fällen, in denen die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde,
- weil die Staatsprüfung ohne schwerwiegenden Grund nicht angetreten wurde,
- weil ein ordnungswidriges Verhalten (z.B. Täuschungsversuch) vorlag,
entscheidet das Prüfungsamt über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von bis zu sechs Monaten Dauer.
10. Zeugnisausgabe, Akteneinsicht und Beschwerdemöglichkeiten
Sobald die Staatsprüfung abgeschlossen ist und die Prüfungsakte vollständig im Landesprüfungsamt vorliegt, wird das endgültige Gesamtergebnis der Staatsprüfung ermittelt.
Bei bestandener Staatsprüfung wird das Zeugnis auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Das ist der von der Bezirksregierung festgelegte letzte Tag des Vorbereitungsdienstes.
Die Ausgabe der Zeugnisse über die Staatsprüfung erfolgt am Ende des Vorbereitungsdienstes im ZfsL.
Erst nach Abschluss der gesamten Prüfung und Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung kann im Prüfungsamt Einsicht in die Prüfungsakte genommen werden.
Akteneinsicht kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen und ist in der Regel nur einmal möglich.
Eine Einsichtnahme in die Prüfungsakte kann nur erfolgen, solange die Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar ist (also ein Monat nach Entgegennahme des Zeugnisses über eine bestandene Staatsprüfung, ein Monat nach Zustellung der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung). Die Akteneinsicht ist beim Prüfungsamt schriftlich zu beantragen.
Gegenäußerung gemäß 16 (5) OVP
Innerhalb einer Woche nach Aushändigung besteht das Recht der Gegenäußerung zu den Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL. Da die Gegenäußerung keinen Widerspruch darstellt, wird sie zur Kenntnis genommen und der Personalakte beigefügt, ohne dass eine Rückmeldung gegeben wird.
Eine Reaktion der Aufsichtsbehörde auf vorgebrachte Argumente in der Gegenäußerung wird nur dann notwendig sein, wenn schwerwiegende Ausbildungsmängel geltend gemacht werden.
Widerspruch gemäß § 30 (5) OVP
Ein Widerspruch gegen Prüfungsleistungen ist erst nach Erhalt des Zeugnisses über eine bestandene Staatsprüfung bzw. nach Erhalt einer Bescheinigung über eine nicht bestandene Staatsprüfung möglich.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesprüfungsamt einzureichen. Ein Widerspruch kann gegen das Gesamtergebnis der Staatsprüfung und gegen jede Teilleistung, die in die Gesamtnote eingeht, eingelegt werden. Das Prüfungsamt holt bei Widerspruchsverfahren von den Personen, gegen deren Bewertung Einwände erhoben wurden, eine Stellungnahme ein. Eine Neubewertung durch weitere Personen erfolgt nicht.
11. Prüfungen im Lehramt Sonderpädagogische Förderung / VOBASOF
In den Schriftlichen Arbeiten der Unterrichtspraktischen Prüfungen im Lehramt für Sonderpädagogische Förderung sind grundsätzlich unterrichtsfachliche und entwicklungsbezogene Ziele auf der Grundlage des Förderplans anzugeben.
Zielformulierungen und die Darstellung der sonderpädagogischen Förderung sind in den Schriftlichen Arbeiten exemplarisch für ausgewählte Schülerinnen und Schüler vorzunehmen.
Am Prüfungstag soll der Prüfungskommission ermöglicht werden, die Förderpläne der Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf einzusehen. Die Förderpläne sind dabei nicht Teil der Schriftlichen Arbeit.
Prüfungsausschuss
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- Eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter oder eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter
- Die Leiterin oder der Leiter der fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe
- Eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder, die / der an der Ausbildung nicht beteiligt war
Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über die Befähigung für die sonder-pädagogische Fachrichtung des Prüflings verfügen.
Bestandteile der Staatsprüfung und deren Gewichtung
Die Staatsprüfung besteht aus einer Schriftlichen Arbeit, einer Unterrichtspraktischen Prüfung und einem Kolloquium. In der Unterrichtspraktischen Prüfung werden die fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Leistungen bewertet.
Die Gewichtung der Leistungen kann dem folgenden Schaubild entnommen werden:
Gespräch nach der UPP und Kolloquium
Nach der Unterrichtspraktischen Prüfung wird ein etwa 30minütiges Gespräch geführt, das der Prüfling mit einer ca. 10minütigen Reflexion eröffnet.
Das Kolloquium dauert 60 Minuten. Der Prüfling soll in dieser mündlichen Prüfung insbesondere nachweisen, dass er die in der fachrichtungsübergreifenden Ausbildung vermittelten Kompetenzen erworben hat. Im Zentrum des Kolloquiums sollen daher komplexe sonderpädagogische Fragestellungen stehen.
Bestehensregelung
Die Staatsprüfung gilt als bestanden, wenn
- das ermittelte Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (4,00) ist und
- die Note der Unterrichtspraktischen Prüfung mindestens „ausreichend“ (4,00) ist und
- die Note des Kolloquiums mindestens „ausreichend“ (4,00) ist.
Für den Fall, dass die durch zwei geteilte Summe der Noten der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,00) ist, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Der Prüfungstag findet nicht statt.
12. Wo erhalte ich weitere Informationen über die Staatsprüfung?
Ausbildungsschulen, ZfsL, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Mitglieder der Prüfungskommissionen finden in den jeweiligen Hinweisen, die wir im Downloadbereich unserer Homepage zur Verfügung stellen, weitere Informationen über die Staatsprüfung. Hier gelangen Sie auf die entsprechende Seite.
Ferner stehen die jeweiligen Seminare sowie das Prüfungsamt für konkrete Fragen zur Verfügung.
Wichtig: Anschreiben an das Landesprüfungsamt sind immer auf dem Dienstweg – d.h. über die Leitung des Seminars im ZfsL – an das Prüfungsamt zu richten.