II. Praktikumsplätze/Anmeldung/Bewerbung
Es gibt für das in der Regel als Blockpraktikum absolvierte EOP zwei Durchführungszeiträume, die in der vorlesungsfreien Zeit liegen:
Durchführungszeitraum 1:
Anfang des Schuljahres bis Anfang Oktober (Beginn des Wintersemesters)
Durchführungszeitraum 2:
ca. Mitte Februar (mit Beginn der vorlesungsfreien Zeit) bis zum Beginn der Osterferien bzw. des Sommersemesters
Standortbezogen sind Abweichungen von der Blockregelung möglich (z. B. im Rahmen einer semesterbegleitenden Projektvariante).
Die Schulen werden zu Anfang eines Kalenderjahres per Schulmail aufgefordert, bis zu einem jeweils genannten Stichtag die grundlegenden Daten in EOPS-A für das kommende Schuljahr zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Ab einem bestimmten Zeitpunkt sind Bewerbungen seitens der Studierenden für das kommende Schuljahr möglich.
Die Anzahl der Praktikumsplätze, die von den Schulen zur Verfügung gestellt wird, richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Lehrkräftestellen. Schulen mit bis zu 15 vollen Stellen bieten jährlich mindestens drei, Schulen mit mehr als 15 vollen Stellen jährlich mindestens fünf Praktikumsplätze an (Abs. 4 Praxiselementeerlass), die nach Möglichkeit auf beide Schulhalbjahre verteilt werden.
Schulen nehmen Studierende der lehramtsausbildenden Universitäten in NRW auf. Das studierte Lehramt und die studierten Fächer können dabei Berücksichtigung finden. Universitätsstandorte können diesbezügliche Regelungen treffen, die die Studierenden zu beachten haben.
Grundsätzlich ist jede Schule Ausbildungsschule, sodass die vorgegebene Anzahl an Praktikumsplätzen bezogen auf ein Schuljahr bereitzustellen ist (Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 4 Abs. 4 Praxiselementeerlass). Ausnahmen sind mit der Schulaufsicht zu klären. Sollte die vorgesehene Ausbildungskapazität ausgeschöpft sein, kann eine Schule Studierende ablehnen.
In jedem Fall ist die fachliche Ausrichtung des Praktikums sinnvoll zu gestalten, um breite Einblicke in das Berufsfeld zu gewährleisten. Es ist allerdings formal kein zwingendes Erfordernis, dass alle studierten Fächer/Fachrichtungen an der Praktikumsschule erteilt werden, sofern hochschulische Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Jedoch sollten Bewerberinnen und Bewerber seitens der Schule rechtzeitig über den Sachverhalt informiert werden, um entscheiden zu können, ob sie an der Bewerbung festhalten wollen.
Es gibt unterschiedliche Wege: z. B. über EOPS-A (Ampelsystem), durch Eigeninitiative oder – an einigen Hochschulstandorten – auch durch zentrale Vermittlung von Praktikumsplätzen seitens der Universität.
Nein, das ist durch § 7 Lehramtszugangsverordnung (LZV) geregelt. Danach sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme der Schule, welche die Praktikantin oder der Praktikant selbst besucht hat.
Praktikumsplätze müssen i. d. R. den Studierenden oder der Universität gegenüber bestätigt werden, z. B. über ein Formular, das die Studierenden vorlegen, oder eine Online-Plattform.
Die Schule bestätigt in jedem Fall das abgeleistete Praktikum, z. B. über ein von den Studierenden vorgelegtes Formular der jeweiligen Universität.