Akkreditierung
Beratung und Begutachtung der Lehramtsstudiengänge
Unser Auftrag: Qualitätsentwicklung und -sicherung in der universitären Phase der Lehrerausbildung.
Qualitätssicherungselement in der Lehrerausbildung Akkreditierung der Lehramtsstudiengänge
Das Land NRW hat, wie die meisten anderen Bundesländer, die Erste Staatsprüfung als Qualitätssicherungselement am Ende eines Lehramtsstudiums durch Akkreditierungsverfahren ersetzt.
In § 11 Lehrerausbildungsgesetz sind die rechtlichen Grundlagen geregelt, aber auch formal-inhaltliche Anforderungen an Lehramtsstudiengänge konkretisiert worden, z.B.
- lehramtsspezifische Elemente bereits im Bachelor
- Modulabschlussprüfungen im Master
- elementar- und förderpädagogische Schwerpunkte bei den Bildungswissenschaften für das Lehramt Grundschule
- ein Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer bei einem Studium der modernen Fremdsprachen
- und nicht zuletzt die Beachtung der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern für die Lehrerausbildung, wie die KMK-Standards für die Unterrichtsfächer.
Weitere, bei der Einrichtung und Akkreditierung eines Lehramtsstudienganges zu beachtende Landesvorgaben sind in der Lehramtszugangsverordnung aufgeführt, wie z.B.
- die möglichen Fächerkombinationen für die verschiedenen Lehrämter
- der Studienumfang der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach
- der Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse
- die Berufspädagogik für das Lehramt an Berufskollegs
- die Verpflichtung, inklusionsorientierte Fragestellungen im Studium jedes Unterrichtsfaches zu implementieren
- die Ziele und Inhalte der Praxisphasen (Eignungs- und Orientierungspraktikum, Berufsfeldpraktikum und Praxissemester).
Bei einer (Programm-) Akkreditierung werden ein Studiengang (z.B. Biologie) oder mehrere, fachlich nahe (Lehramts-) Studiengänge (z.B. Biologie, Chemie, Physik, Naturwissenschaften) von Gutachtern nach einer Begehung vor Ort schriftlich bewertet.
Die Gutachtergruppe setzt sich zusammen aus
- Fachwissenschaftlern der zu akkreditierenden Fächer (i.d.R. Professorinnen und Professoren aus einem anderen Bundesland)
- einer/ einem studentischen Vertreterin/ Vertreter
- einer Vertreterin/ einem Vertreter der Berufspraxis (i.d.R. eine Fachleiterin/ ein Fachleiter)
- einer Vertreterin/ einem Vertreter des Ministeriums für Schule und Bildung (i.d.R. eine Referentin/ ein Referent des LAQUILA).
Das abschließende Gutachten bewertet im Besonderen
- die Ziele des Studienganges
- die Qualität des Curriculums
- die Studierbarkeit
- die Berufsfeldorientierung
- personelle und sächliche Ressourcen
- die Qualitätssicherung.
Die aufgeführten Mängel müssen vor der formalen Akkreditierung behoben worden sein. Das Ministerium für Schule und Bildung muss bei der Akkreditierung eines Lehramtsstudiums beteiligt werden und seine formale Zustimmung geben. Die begleitende Qualitätssicherung erfolgt durch eine Reakkreditierung – mit dem gleichen Procedere – spätestens nach sechs Jahren.
Auf der Homepage des Akkreditierungsrates können Sie eine Datenbank aller akkreditierten und reakkreditierten Lehramts-Studiengänge an den Hochschulen einsehen.
Seit 2018 beruhen Akkreditierungen auf einer Vereinbarung aller Bundesländer, dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag. Daran orientiert sich die Kultusministerkonferenz (KMK) in ihrer Musterrechtsverordnung bezüglich der Formalia bei Akkreditierungsverfahren.
Für Nordrhein-Westfalen werden in der Studienakkreditierungsverordnung NRW die einzelnen Verfahrensschritte, die zu beteiligenden Institutionen (Ministerien, Hochschulen, Agenturen) und Personen (Gutachterinnen und Gutachter, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis, studentische Vertretungen) sowie die Entscheidungsprozesse geregelt. Auch in diesen modifizierten Verfahren wird i.d.R. das LAQUILA vom Ministerium für Schule und Bildung mit der Teilnahme beauftragt.